Bund
BGBl: BAnz
Erstverkündet:
26. April 1954
§ 7
§ 7 – uerggdv_2
Nimmt der Berechtigte die Anmeldung selbst vor, so hat er Unterlagen über den Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung desjenigen beizufügen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war.
Kurz erklärt
- Der Berechtigte muss die Anmeldung selbst vornehmen.
- Er muss Unterlagen über seinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthaltsort beifügen.
- Auch der Sitz oder Ort der Geschäftsleitung des Gläubigers ist erforderlich.
- Dies gilt für Gläubiger, die am 1. Oktober 1949 oder zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Altbankengesetz existierten.
- Die Unterlagen sind notwendig für die Anmeldung.